Impressum

 

 

Colortechnics Farbbeschichtungen GmbH 

Hagstr. 2/1
74417 Gschwend

 

Geschäftsführer

Roland Kappel

Steffen Kappel


Kontakt

Telefon: +49 7972 911270

 

E-Mail: steffen.kappel@colortechnics.com

 

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Handelsregister Schwäbisch Gmünd
Registernummer: HRB 1175


Umsatzsteuer-ID

DE 146753206

 

Unsere AGB

 

 

Allgemeines

01. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für      alle Geschäftsbeziehungen

mit der Firma Colortechnics GmbH.

02. Allen Vereinbarungen , Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen

zugrunde.

03. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Wirksamkeit.

04. Abweichungen unserer Geschäftsbedingungen, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich aner-

       kannt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Angebot, Antragerstellung und Vertragsschluss

01. Unsere Angebote basieren auf den uns zugegangenen Informationen, sind stets freibleibend

       und unverbindlich.

02. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für

       mündliche Abmachungen und für telefonische Bestellungen.

03. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von uns

      bestätigt sind.

04. Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Stückzahl, Artikelbezeichnung,

       Material, Abmessungen, gewünschte Bearbeitung, Farbton, Besonderheiten z.B. Glanzgrad,

       Termine, Aufträge bzw. Waren werden nur mit vollständig ausgefülltem Auftragsschein

       angenommen.

05. Wir sind berechtigt uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.

06. Wir sind berechtigt Arbeitsabläufe bei der Produktion und Vorbehandlung zu ändern.

       Dies benötigt keine Zustimmung vom Besteller.

 

Zahlung und Preise

01. Alle Preise sind Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-       

      steuer in jeweils gültiger Höhe.

02. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Zahlung

       des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto und unter Angabe

       der Rechnungsnummer zu erfolgen.

03. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, wenn nicht vereinbart.

04. Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ohne Verpackung und Transport in Euro.

05. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen, Sondermaterialien oder höheren  Auftrags-

       nummern sind wir berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen.

06. Bei Änderungen eines Auftrages werden die bereits für den Auftrag erworbenen Materialkosten

       dem Besteller in Rechnung  gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.

07. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe der entstandenen Kosten des Verzuges

       in Rechnung gestellt.

08. Neukunden leisten Vorkasse oder Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware.

09. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist

       ausgeschlossen, es sei denn, die auf Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder

       rechtskräftig festgestellt.

10. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so

       sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

11. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen

       veränderter Material-, Energie-, Lohn- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder

       später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

     

 

                                                                         - 2 -

                                                            - 2 –

 

 

 

12. Zusätzliche Leistungen bzw. Arbeiten, die wir zusätzlich ausführen werden nach  Aufwand

       berechnet wie z.B.:  Bohren von Löchern für die Materialbefestigung oder zum Ein- und

       Auslaufen von Flüssigkeiten während der chemischen Bearbeitung, Schleifen z.B.  Kratzer

       verschleifen, Maskierarbeiten, Spachtel-und Abdichtarbeiten, Anbringen und entfernen

       von Klebebändern, Klebstoffresten, Folie usw., Reinigung von verschmutzen, verzunderten

       öl- und fetthaltig angeliefertem Material, Mehraufwand für Verpackung von Teilen und

       Mehraufwand wegen fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Bearbeitungspapieren.

13. Der Mindestauftragswert für Lackier- und Pulverbeschichtung (pro Farbton) beträgt

       Euro 50,-- zzgl MwSt.

 

Lieferung

01. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

       können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit der Absenkung der Auftragsbe-

       stätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk

       verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich in

       Fällen der höheren Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen oder  Hindernissen, die nicht vom

       Willen des Verkäufers abhängen.

02. Der Kunde  kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder

       einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

       Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

03. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns  Vorsatz

       oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

04. Der Kunde kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen

       mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.

       Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom

       Vertrag zurückzutreten.

05. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wird der Versand auf Wunsch des

       Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft

       die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 3% des

       Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

06. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist

       anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer mit angemessener        

       verlängerter Frist zu beliefern.

07. Die geschuldeten Zahlungen hat der Käufer zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem er sie hätte

       leisten müssen, wenn der Versand nicht verzögert worden wäre.

 

Gefahrübergang/Abnahme

01. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch

       dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten durch uns

       gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden, wie sonstige Risiken versichert.

02. Verzögert sich er Versand infolge von Umständen, die der Kunde, zu vertreten hat, geht die

       Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Vertragsgegenstände

       sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewähr-

       leistungsansprüche entgegenzunehmen.

 

 

 

                                                                          - 3 –

                                                                  

                                                                     - 3 –

 

 

 

 

03. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen , nach Zugang der Bereitsstellungs-

       anzeige, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die

       Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen, Teillieferungen sind

       unzulässig.

04. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen wirtschaftlichen

       Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch

      nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten und für die weitere Belieferung Vorkasse zu

      verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfrist bedarf.

 

Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

01. Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der

       veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware

       oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

       des Wertes der Rohware zur Ware der durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen

       neuen Sache.

02. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende

       Ware, ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere darf

       Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

03. Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der

       Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche alle ihm aus der Veräußerung entstehenden

       Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

04. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes

      durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

05. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum

       stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

06. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte zu erteilen

      und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

07. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheiten freizugeben, soweit sie

      10% aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche übersteigen.

08. Im Übrigen erwerben wir an den uns zur Bearbeitung übergebenen Liefergegenständen ein

       gesetzliches Pfandrecht, dass wir wegen sämtlicher  Forderungen aus der Geschäftsverbindung

       mit dem Besteller geltend machen können.

 

Nebenpflichten

01. Eine Zusicherung der Verträglichkeit von uns verwendeter Arbeitsmaterialien und Verarbeitung-

       prozesse mit vom Besteller gestellten Stoffen würde eine umfangreiche labormäßige und

       messtechnische Voruntersuchung erfordern. Dies gilt insbesondere für bereits beschichtete

       oder vergütete, ebenso für entlackte oder eloxierte Materialien sowie für Metallwaren.

02. Sofern eine solche Voruntersuchung nicht ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung vereinbart

       ist, sind wir nicht verpflichtet, vom Besteller  gestellte Stoffe über eine Augenscheinseinnahme

       hinausgehend auf ihre Eignung und Qualität zu prüfen, sofern sie nicht als offensichtlich falsch

       erkennbar sind. Unsere Haftung ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

 

 

 

                                                                         - 4 -

                                                                     - 4 –

 

 

 

 

03. Eine Überprüfung der Artikel auf Übereinstimmung mit Nummern und Bezeichnungen

       auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und

       Richtigkeit der gelieferten Stoffe ist deshalb allein der Besteller verantwortlich, der hierfür

       im Streitfalle den Beweis zu erbringen hat.

04. Im Übrigen verweisen wir zu Unterrichtung des Bestellers über die Abstimmung von

       Technologie, Materialien, sowie Eigenschaften und Beschaffenheit von Werkstoffen auf

       unsere technische Spezifikation für Lackier- und Pulverbeschichtung.

 

Untergründe

01. Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufzuhängen, nicht

       schöpfend und hitzefest bis 220°C sein.

02. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Aussenbewitterung und in

       Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden. Bei verzinkter Ware, wird die

       Gewährleistung abgelehnt, da der Untergrund nicht von uns beeinflussbar ist.

03. Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt

       werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden zu

       entfernen.

04. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Verarbeitung lt. Angebot erfolgt und der Beschichtungs-

       betrieb keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. Für Oberflächen-

       störungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.

 

Schadensersatz

01. Bleibt der Kunde nach Fälligkeit des Kaufpreises und einer weiteren Mahnung mit einer Frist-

       setzung von mindestens zwei Wochen mit der Zahlung im Rückstand, dann sind wir berechtigt,

       nach Setzung einer weiteren Nachfrist von einer Woche, statt der Abnahme, Zahlung und

       Sicherheitsleistung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz  wegen

       Nichterfüllung zu fordern.

02. Wir dürfen 15% des Nettokaufpreises als Schadensersatz fordern, sofern der Kunde nicht

       nachweist, dass wir gar keinen Schaden oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden

      ist.

 

Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

01. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen unvollständiger oder unrichtiger

       Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Empfang des Liefergegenstandes

       schriftlich mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich

       mitzuteilen. Die Gewährleitungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer,

       sie endet jedoch spätestens 6 Monate , nachdem die Ware unser Werk/Lager verlassen hat.

02. Bei Materialänderungen entfällt jegliche Haftung und Gewährleistung sofern keine schriftliche

       Genehmigung von uns vorliegt.

03. Farbvorgaben (z.B. nach RAL oder Herstellernormen) oder Verkaufs- und Glanzgradvorgaben

       sind immer, auch wenn sie von uns bestätigt werden „Cirka-Werte“. Abweichungen in Farbe,

       Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge,

       dies gilt auch für Lieferungen nach Muster, Farbangaben bzw. RAL-Töne ohne weitere 

       Spezifikation (Struktur, matt, seidenglanz , etc.) in der Bestellung sind in der Bearbeitungsform

       „glatt glänzend“ geschuldet.

 

 

                                                                           - 5 -

                                                                     - 5 -

 

 

 

04. Ist der Liefer-bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm die zugesicherten

       Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir

       - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers  - nachzubessern.

       Lassen wir die uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben

       zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Besteller  – unter Ausschluss

       aller anderen Ansprüche – lediglich das Rücktrittsrecht zu. Für Nachbesserungsarbeiten

       haften wir im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

 

05. Soweit wir Gewähr zu leisten haben, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lack-

       oder Pulverhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten

       Mängel auftreten, die vom Lack- oder Pulverlieferanten zu vertreten sind, haften wir nur in

       in dem Umfang, wie der Lack- oder Pulverlieferant uns gegenüber haftet. Eine weitergehende

       Haftung ist unabhängig  vom Vorstehenden ausgeschlossen.

 

06. Schadensersatzansprüche des Abnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

       wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung –

       sind ausgeschlossen.

 

07. Der Haftungsausschluss findet keine Anwendung auf Ansprüche nach dem Produktionsgesetz.

       in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus einer Garantie,

       wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung

       wesentlicher Vertragspflichten. Die Schadensersatzansprüche sind in Höhe nach auf den

       Rechnungswert der betreffenden Lieferung beschränkt. Sind einzelne Teile mangelhaft, so

       ist die Haftung summenmäßig auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte

       Teillieferung beschränkt. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag

       hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.

 

08. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 5% wird keine

       Haftung übernommen.

 

09. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht

       anerkannt:

       - Bei Transport- und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des

          Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer

          zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.

       - Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und

          bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen

          Produkten entstehen, sowie wenn die Schäden durch übermäßige Befettung, Beölung oder

          ähnlichem hervorgerufen werden.

       - Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme.  Der Lackfilm darf  nur durch Sonnen-

          einstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewähr-

          leistung  aus, wenn 70 Grad Celsius überschritten werden.

       - Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackier-/beschichtungsgerechter Konstruktion,  insbesondere

          im Fall von Feuchtigkeitsansammlungen (Ritzen, Röhren, Rillen usw.) nach dem Spülvorgang,

          die im Trocknungsofen konstruktionsbedingt nur eingeschränkt abtrocknen können.

              

 

                                                                       - 6 –

 

                                                                       - 6 -

 

 

 

       - Bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszone von Salzwasser,

          chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde., die lackschädigende

          Substanzen ausstoßen.

       - Bei Benutzung entgegen dem uns vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei

          unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid-. Bieg- oder andere Umformungs-

          prozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes

          Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

          vereinbart wurde, eine Innenanwendung.

       - Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer.

          Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt

          Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind

          vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

       - Bei Beschichtung von Vorlackierungen, Gussteilen, stückverzinkten Werkstücken und

          hitzebeständigen Kunststoffteilen, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung/Pulver-

          beschichtung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

       - Bei Lieferung der Farbe durch den Kunden oder konkreten Bezugsvorgaben hinsichtlich des

          Herstellers von Pulver/Farbe/Lack haften wir nicht für solche Mängel, die aufgrund von

          Qualitätsmängel der Farbe/des Pulvers/des Lackes auftreten oder die aufgrund der

          Inkompatibilität mit unserer Beschichtungsanlage entstehen /z.B. Vergilbung, Ablösungen usw.)

          soweit die Inkompatibilität aus den Herstellerangaben nicht ersichtlich sind.

 

    

Qualitätssicherung

01. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Bestellers sind uns nur verbindlich, soweit

       wir dies schriftlich bestätigt haben. Erstmuster erstellen wir nur aufgrund ausdrücklicher

       Vereinbarung mit dem Besteller.

02. Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten sowie sonstigen

       Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und

       grobe Fahrlässigkeit.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

01. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

02. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine

       Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Geschäftssitz bestimmt,

       nach unserer Wahl auch durch den Geschäftssitz des Abnehmers.

03. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.